Bekanntmachung
Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 10 „Siedlung am Golfpark“westlich der Kreisstraße 20 und östlich des Golfparks Strelasund in der Ortslage Kaschow
Die Gemeindevertretung hat am 27.05.2010 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 10„Siedlung am Golfpark“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.
Der Beschluss über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den
Bebauungsplan und die Begründung dazu in der
Gemeindeverwaltung Süderholz, Verwaltungssitz Poggendorf,
Rakower Str. 1,
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen dass: - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Süderholz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ein
Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
18. Juni 2004
Hinweis: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend angepasst.
A. Benkert Bürgermeister |