Bekanntmachung

 

Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 11 „Pommernpark“

Teilfläche des B-Plans Nr. 4.1, Industriegebiet „Pommerndreieck, 1. Teilabschnitt“, nördlich der A 20,

nordöstlich der B 194 und östlich der Zufahrtstraße zum Industriegebiet

 

Die Gemeindevertretung hat am 27.05.2010 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), den Bebauungsplan Nr. 11 „Pommernpark“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

 

Der Beschluss über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht.

 

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu sowie die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Süderholz, Verwaltungssitz Poggendorf, Rakower Str. 1, 18516 Süderholz zu folgenden Zeiten:

 

Montag   8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch  8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag  8.00 bis 11.00 Uhr

 

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Es wird darauf hingewiesen dass:

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,

-   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Süderholz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2004
(GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. S. 539, 546)  enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Süderholz geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

 

 

 

A. Benkert

Bürgermeister