Bekanntmachung der Gemeinde Süderholz

 Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Autohof Pommerndreieck, Autobahnanschlussstelle Grimmen/Ost“

Die Gemeindevertretung hat am 25. März 2010 aufgrund des § 10 Abs. 1 i. V. m. § 13 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Autohof Pommerndreieck, Autobahnanschlussstelle Grimmen/Ost“ bestehend aus der Änderung zum Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

 Der Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 wird hiermit bekannt gemacht.

 Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans und die Begründung dazu in der Gemeindeverwaltung Süderholz, Verwaltungssitz Poggendorf, Rakower Str. 1, 18516 Süderholz zu folgenden Zeiten:  

Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 8.00 bis 11.00 Uhr    

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Süderholz geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuchs i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 687,719) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Süderholz geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

                                                                                                                                                                  

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Süderholz, 14.04.2010                                ( Siegel )                                                                     Benkert     
                                                                                                                                                   Bürgermeister