Öffentliche Bekanntmachung

Hiermit wird die am16.12.2009 durch die Gemeindevertretung beschlossene
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 sowie der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaf
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öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass jedermann vom 10.02.2010 bis 19.02.2010 zu folgenden Zeiten in der Gemeindeverwaltung, Rakower Straße 1, Zimmer 26, Einsicht in obige Unterlagen nehmen kann:

 

Montag           

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr

Dienstag          

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch        

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag      

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

Freitag            

8.00 - 11.00 Uhr


Poggendorf, 19.01.2010
 

A. Benkert
Bürgermeister

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Süderholz
für das Jahr 2010

Aufgrund der §§ 47 ff. Kommunalverfassung M-V wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.12.2009 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

                       § 1        

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird

1.       im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf  3.841.400 €
in der Ausgabe auf  3.841.400 €

und

2.       im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf  1.894.500 €  
in der Ausgabe auf 1.894.500 €  

 

festgesetzt.

                         § 2        

Es werden festgesetzt:
 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf  
    0 €  
davon für Zwecke der Umschuldung      0 €
 
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf   19.000 €
 
3.  der Höchstbetrag der Kassenkredite auf      384.140 €

                       § 3        

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer    
  a)  für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  300 v. H.  
  b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B)  300 v. H.  
       
2. Gewerbesteuer 200 v. H.  

                      § 4      
Festlegung von Wertgrenzen nach § 50 KV des Landes Mecklenburg-Vorpommern a. F.

1.       Als erheblich im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt ein Fehlbetrag, der 1,0 v. H. des Verwaltungshaushaltes oder des Vermögenshaushaltes des laufenden Jahres übersteigt.

2.       Als unerheblich wird eine Ausgabensteigerung nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V angesehen, wenn sie

·     im Verwaltungshaushalt bis zu 5,0 v. H. (ausgenommen hiervon sind neu genehmigte arbeitspolitische Maßnahmen der Agentur für Arbeit oder der ARGE Nordvorpommern, soweit sie eine 100%ige Förderung beinhalten, diese gelten immer als unerheblich)

·     im Vermögenshaushalt bis zu 20,0 v. H. des jeweiligen Haushaltsvolumens beträgt.

3.       Der Bürgermeister wird ermächtigt, nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 zu entscheiden, in welcher Höhe die zur Umschuldung ausgewiesenen Kredite (bis zu max. 250.000 €) durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage abgelöst werden.

                   § 5      
Festlegung zur Verwendung der Deckungsreserven nach § 10 GemHVO

Die Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die aus der Deckungsreserve finanziert werden und damit im Rahmen des Haushaltsplanes finanziell abgesichert sind, wird vorab genehmigt.

                    § 6      
Haushaltsvermerk zur Übertragbarkeit

Die nicht benötigten Ausgabemittel der Unterabschnitte 1301 bis 1320 (Ortswehren) werden gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO zu 70 % für übertragbar erklärt.
Die nicht benötigten Ausgabemittel für den Unterabschnitt 2109 (Grundschule Süderholz) werden zu 100 % für übertragbar erklärt.

                   § 7     
Haushaltswirtschaftliche Sperren

Die Ausgabeansätze der Maßnahmen des Vermögenshaushaltes, welche ganz oder teilweise durch Fördermittel und Zuweisungen finanziert werden, bleiben bis zur Bewilligung dieser gesperrt.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 22.12.2009 erteilt.

Poggendorf, den 16.12.2009

 

gez.:

A. Benkert

 

Bürgermeister