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Öffentliche Bekanntmachung
Hiermit wird die
am16.12.2009 durch die Gemeindevertretung beschlossene
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2010 sowie der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
Wohnungswirtschaft
öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass jedermann
vom 10.02.2010 bis 19.02.2010 zu folgenden Zeiten in der
Gemeindeverwaltung, Rakower Straße 1, Zimmer 26, Einsicht in
obige Unterlagen nehmen kann:
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Montag |
8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 -
17.00 Uhr |
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Dienstag |
8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 -
18.00 Uhr |
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Mittwoch |
8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 -
15.00 Uhr |
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Donnerstag |
8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 -
15.00 Uhr |
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Freitag |
8.00 - 11.00 Uhr |
Poggendorf, 19.01.2010
A. Benkert
Bürgermeister
Haushaltssatzung
der Gemeinde Süderholz
für das Jahr 2010
Aufgrund der §§ 47 ff.
Kommunalverfassung M-V wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 16.12.2009 und mit Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2010 wird
1.
im Verwaltungshaushalt
| in der Einnahme auf
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3.841.400 € |
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| in der Ausgabe auf
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3.841.400 € |
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und
2.
im Vermögenshaushalt
| in der Einnahme
auf |
1.894.500 € |
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| in der Ausgabe
auf |
1.894.500 € |
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festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
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0 € |
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davon für Zwecke
der Umschuldung
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0 € |
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| 2. |
der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen auf
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19.000 € |
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| 3. |
der
Höchstbetrag der Kassenkredite auf
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384.140 € |
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§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern
werden wie folgt festgesetzt:
| 1. |
Grundsteuer |
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a) für
die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) |
300 v. H. |
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b) für
die Grundstücke (Grundsteuer B) |
300 v. H. |
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| 2. |
Gewerbesteuer
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200 v. H. |
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§ 4
Festlegung von Wertgrenzen nach § 50 KV des Landes
Mecklenburg-Vorpommern a. F.
1.
Als erheblich im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V
gilt ein Fehlbetrag, der 1,0 v. H. des Verwaltungshaushaltes
oder des Vermögenshaushaltes des laufenden Jahres
übersteigt.
2.
Als unerheblich wird eine Ausgabensteigerung nach
§ 50 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V angesehen, wenn sie
·
im Verwaltungshaushalt bis zu 5,0 v. H.
(ausgenommen hiervon sind neu genehmigte arbeitspolitische
Maßnahmen der Agentur für Arbeit oder der ARGE
Nordvorpommern, soweit sie eine 100%ige Förderung
beinhalten, diese gelten immer als unerheblich)
·
im Vermögenshaushalt bis zu 20,0 v. H. des
jeweiligen Haushaltsvolumens beträgt.
3.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, nach Vorlage der
Jahresrechnung 2009 zu entscheiden, in welcher Höhe die zur
Umschuldung ausgewiesenen Kredite (bis zu max. 250.000 €)
durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage abgelöst werden.
§ 5
Festlegung zur Verwendung der Deckungsreserven nach § 10
GemHVO
Die Deckung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben, die aus der Deckungsreserve
finanziert werden und damit im Rahmen des Haushaltsplanes
finanziell abgesichert sind, wird vorab genehmigt.
§ 6
Haushaltsvermerk zur Übertragbarkeit
Die nicht benötigten Ausgabemittel der
Unterabschnitte 1301 bis 1320 (Ortswehren) werden gemäß
§ 18 Abs. 2 GemHVO zu 70 % für übertragbar erklärt.
Die nicht benötigten Ausgabemittel für den Unterabschnitt
2109 (Grundschule Süderholz) werden zu 100 % für übertragbar
erklärt.
§ 7
Haushaltswirtschaftliche Sperren
Die Ausgabeansätze der Maßnahmen des
Vermögenshaushaltes, welche ganz oder teilweise durch
Fördermittel und Zuweisungen finanziert werden, bleiben bis
zur Bewilligung dieser gesperrt.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 22.12.2009 erteilt.
Poggendorf, den 16.12.2009
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gez.: |
A. Benkert |
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Bürgermeister |
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