Achte Satzung zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Süderholz über die Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten
(Kleineinleitersatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M -V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) und der §§ 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I, Nr. 43, S 1163) sowie des § 6 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AbwAG M-V) vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 101, 113) in Verbindung mit dem § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 12. April 2005
(GVOBl. M-V 2005 S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2011 folgende Satzung erlassen:

 § 1       Artikel 1
Änderung der Kleineinleitersatzung

Die Satzung der Gemeinde Süderholz über die Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten vom 10.12.1999, zuletzt geändert am 16.12.2010, wird wie folgt geändert:

§ 4, Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Umlegung der Abgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt für das Jahr 2012 jeweils 10,02 € je Bescheid.

      § 2  Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.

 

Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 15.12.2011

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Rechtsvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.