Achte Satzung zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Süderholz über die Umlage der
Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf die
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten
(Kleineinleitersatzung)
Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(KV M -V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) und der §§ 8 und 9 des
Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in
Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I, Nr. 43, S 1163)
sowie des § 6 des Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AbwAG
M-V) vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 637), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010
(GVOBl. M-V 2010 S. 101, 113) in Verbindung mit dem § 2 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom
12. April 2005
(GVOBl. M-V 2005 S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777, 833)
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
14.12.2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Artikel 1
Änderung der Kleineinleitersatzung
Die Satzung der Gemeinde
Süderholz über die Umlage der Abwasserabgabe für
Kleineinleiter auf die Grundstückseigentümer und
Nutzungsberechtigten vom 10.12.1999, zuletzt geändert am
16.12.2010, wird wie folgt geändert:
§ 4, Nummer 3 erhält
folgende Fassung:
Zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes bei der Umlegung der Abgabe wird eine
Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt für das Jahr 2012
jeweils 10,02 € je Bescheid.
§ 2 Artikel
2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum
01. Januar 2012 in Kraft.
Ausgefertigt durch den
Bürgermeister am 15.12.2011
Soweit beim Erlass
dieser Satzung gegen Verfahrens- und Rechtsvorschriften
verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend
§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von
Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
|