Richtlinie zur Förderung von Investitionen in den Bereichen Kultur und Sport in der Gemeinde Süderholz1. Zuwendungszweck, RechtsgrundlageDie Förderung der gemeindlichen Entwicklung ist eine der wichtigsten Aufgaben in Süderholz. Die Schaffung guter sportlicher und kultureller Angebote ist ein wichtiger Teil der gemeindlichen Entwicklung im Interesse der Bewohner der Gemeinde Süderholz und die Zielstellung dieser Richtlinie. 2. Gegenstand der RichtlinieGefördert werden Investitionen auf dem Gebiet der Gemeinde Süderholz, die breiten Bevölkerungsschichten zugute kommen. Sie dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen, die aus anderen Quellen mitfinanziert werden, um eine größtmögliche Wirkung der Mittel zu erzielen. Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 500 € liegen, fallen nicht unter die Förderrichtlinie. 3. ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger können eingetragene Vereine, Verbände, kulturelle Einrichtungen, gemeinnützige Gesellschaften, Kirchgemeinden und natürliche Personen der Gemeinde sein. 4. Art und Umfang der ZuwendungDie Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Je Vorhaben werden maximal 500 Euro ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Aus der Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende Finanzierung. 5. Antrags-, Bewilligungs- und VerwendungsnachweisverfahrenFür die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages bei der Gemeinde Süderholz gemäß Anlage. Die Anträge müssen vor Maßnahmebeginn gestellt werden. Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens, aus dem sich neben dem inhaltlichen Profil auch die Finanzierung für die Folgejahre ergibt, ist beizufügen. Alle Finanzierungsquellen sind vollständig anzugeben. Später hinzukommende Finanzierungsquellen sind unverzüglich an die Gemeinde Süderholz zu melden. Erfolgt dies nicht, kann der Fördermittelbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. Kommen die beantragten Projekte nicht zustande oder werden die mit der Förderung verbundenen Leistungszusagen nicht erfüllt, können die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Spätestens einen Monat nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Termin vorzulegen. Über Anträge entscheidet der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur und Soziales. 6. In-Kraft-TretenDiese Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 05.02.2010
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