Öffentliche Bekanntmachung

Hiermit wird die am 25.03.2010 durch die Gemeindevertretung beschlossene Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Ortswehren der Gemeinde Süderholz öffentlich bekannt gemacht.
 

Poggendorf, 01.04.2010
 

A. Benkert
Bürgermeister

 

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Ortswehren der Gemeinde Süderholz

Auf der Grundlage der § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V . 205) und § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) in Verbindung mit dem § 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2002(GVOBl. M-V S. 426) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.03.2010 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Ortswehren der Gemeinde Süderholz

Die Satzung der Gemeinde Süderholz über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Ortswehren der Gemeinde Süderholz vom 28.11.2001 wie folgt geändert:

 
§ 10 wird wie folgt geändert:

Gebührentarif     
 

 

je Stunde
EUR

Tagessatz bei längerem Gebrauch
EUR

Löschfahrzeuge

 

 

·         TLF 16/25

50,00

250,00

·         LHF 16

45,00

225,00

·         LF 8

40,00

200,00

·         TSF - W / KTLF

35,00

175,00

·         ELW 1

30,00

150,00

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 30.03.2010

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.