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Richtlinie der Gemeinde Süderholz für das Familienförderungsprogramm zum Erwerb gemeindlicher unbebauter Wohnbaugrundstücke |
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1. Vorbemerkung1. Auf die Förderung im Familienförderungsprogramm zum Erwerb gemeindlicher unbebauter Wohnbaugrundstücke besteht kein Rechtsanspruch. 2. Wenn die von der Gemeinde bereitgestellten Mittel nicht für alle Anträge ausreichen, erfolgt die Auswahl der zu fördernden Wohnbaugrundstücke nach der sozialen und wohnungspolitischen Dringlichkeit der Anträge. 3. Maßgebend für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachbewilligung von Förderungsmitteln ist ausgeschlossen. 2. Gegenstand der FörderungGefördert wird der Erwerb eines unbebauten gemeindlichen Wohnbaugrundstückes. Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Gemeindegebietes liegen und vom Antragsteller mit einem Wohngebäude innerhalb von 3 Jahren bebaut sowie ab Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst mit ausschließlichem Wohnsitz bewohnt werden. Als Tag der Bezugsfertigkeit rechnet der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde. 3. Antragstellung1. Anträge sind beim Hauptamt der Gemeinde Süderholz zu stellen. 2. Die Antragsteller sind verpflichtet, soweit es der Vollzug der Richtlinie erfordert, über alle zu ermittelnden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft zu geben oder der Erteilung der Auskünfte durch Dritte, insbesondere auch Behörden aller Art, zuzustimmen. 4. Begünstigter Personenkreis1. Fördergruppen:
2. Alleinerziehende Elternteile mit Kind(ern) sind „Familien“ gleichgestellt. 3. Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächst höhere Fördergruppe 4. Begriffsdefinition
5. Förderungssätze1. Beim Kauf von unbebauten gemeindlichen Grundstücken erfolgt die Förderung durch die Gemeinde
2. Eine Förderung erfolgt unabhängig von der Größe des Grundstückes. 3. Die Förderung wird jedem Antragsteller nur einmal gewährt. 6. SicherungDie Fördermittel werden im Grundbuch durch eine Sicherungshypothek festgeschrieben. Der Sicherungshypothek stehen nur Grundpfandrechte für den Baukredit voran. 7. AuszahlungDie Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Eintragung in das Grundbuch. 8. Rückforderung der Fördermittel1. Die Gemeinde Süderholz ist berechtigt, die Fördermittel ganz oder teilweise rückzufordern, wenn der Zuschussnehmer a) innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes das geförderte Objekt vermietet oder verkauft b) innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes das geförderte Objekt nicht mehr mit ausschließlichem Wohnsitz bewohnt. c) innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes das geförderte Objekt nicht mit einem Wohngebäude bebaut. d) das geförderte Objekt nach generationsbedingten Wohnen nicht mit einer separaten Wohnung bebaut 2. Fördermittel werden nicht zurück gefordert, wenn der Zuschussnehmer oder der Ehegatte/Lebenspartner verstirbt und dadurch aus finanzieller Sicht der Verkauf des Grundstückes unumgänglich ist. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Sicherungshypothek. 9. Rückzahlung, vorzeitige Ablösung1. Wird der Zuschuss aus einem unter Nr. 8 aufgeführten Grunde gekündigt sind die Fördermittel mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und zu verzinsen. 2. Der Zuschussnehmer kann die Fördermittel jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Bindung nach dieser Richtlinie erlöscht mit dem Tage der Rückzahlung 10. SchlussbestimmungDie Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft. Poggendorf, 5. März 2003 Der Bürgermeister
Anlage 1Fragebogen für die Vergabe gemeindlicher unbebauter Wohnbaugrundstücke (zum Ausfüllen anklicken) Dieser Fragebogen dient als Grundlage für die Vergabe gemeindlicher unbebauter Wohnbaugrundstücke sowie von Fördermitteln entsprechend der Richtlinie für das Familienförderungsprogramm zum Erwerb gemeindlicher unbebauter Wohnbaugrundstücken. (Bitte in Druckschrift oder mit Schreibmaschine ausfüllen) 1. Persönliche Angaben
2. Angaben Kinder
3. Ist die Finanzierung gesichert? * 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, durch Abgabe einer unverbindlichen Finanzierungsbegleitung* seine Bonität nachzuweisen. 5. Für den Fall, dass oben genannte Fördermittel beantragt werden, verpflichtet sich der Antragsteller, innerhalb von 2 Wochen nach Reservierung eines Grundstückes durch Angabe - je einer Meldebescheinigung* - von Kopien der Geburtsurkunden des/r Kindes/r* - des Formblattes über die Erklärung der Richtigkeit der Angaben gemäß Anlage* von allen mitziehenden Personen die gemachten Angaben nachzuweisen. 6. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken in anonymer Form verwendet werden dürfen. Der Antragsteller erklärt die Richtigkeit der hier gemachten Angaben. Er ist darüber informiert, dass bei unrichtigen Angaben eine Rückforderung geltend gemacht werden kann. _____________________________ ______________________________ * Unterlagen als Nachweis beifügen
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