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Hauptsatzung Auf der Grundlage des
§ 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. S. 205) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007
(GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 16.12.2009 und nach Anzeige bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
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Name |
Aufgabengebiet |
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a) Finanzausschuss |
Finanz-
und Haushaltswesen |
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b) Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt |
Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung
Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft |
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c) Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur und Soziales |
Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen
Kulturförderung und Sportentwicklung |
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2a) sind nicht öffentlich. Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2b) bis c) sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus [drei] Gemeindevertretern und [zwei] sachkundigen Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.
(1) Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 50.000 € und nach der VOB bis zum Wert von 250.000 €.
(3) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 38 Abs.6 KV M bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €, Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 7.500 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500 € pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 €.
(4) Der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt Beamte des einfachen und mittleren Dienstes. Angestellte bis zur Entgeltgruppe 8 werden durch ihn eingestellt, höher gruppiert und entlassen.
(5) Der Bürgermeister entscheidet über
- das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),
- das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
- das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB.
- die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs.1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB.
Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt einholen.
(6) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 €.
(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung 1. Stellvertretender Bürgermeister bzw. 2. Stellvertretender Bürgermeister.
(2) Der erste Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe 25,00 €, der zweite Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,50 €.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlichtätig. Sie wird durch die Gemeindevertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde
3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Gemeinde gewährt Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld für ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der Gemeindevertretung in Höhe von 150,- € im Monat, der stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindevertretung für die Dauer der Vertretung in Höhe von 150 €, der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 0 € im Monat, der ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 75 € im Monat und der sachverständigen Einwohner ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.
(2) Die
Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme
an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 0 € im Monat.
(3) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 € für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Leitet der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält er Sitzungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Sitzungsgeldes nach Satz 1. Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandesentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,- € überschreiten , aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 € überschreiten.
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Internet, zu
erreichen über den Link/den Button „Verwaltung, öffentliche
Bekanntmachungen“ über die Homepage der Gemeinde unter:
www.suederholz.de .
Unter Gemeinde Süderholz, Verwaltungssitz Poggendorf,
Rakower Straße 1, 18516 Süderholz kann jedermann sich
Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort
bereitgehalten.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in den Ortsteilen:
Bartmannshagen vor dem Dorfgemeinschaftshaus
Griebenow neben der Bushaltestelle vor der Kindereinrichtung
Kandelin gegenüber Gaststätte
Klevenow am Gehweg (An der Dorfstraße 1)
Neuendorf an der Bushaltestelle gegenüber 21-WE- Block
Poggendorf vor der Gemeindeverwaltung
Rakow neben der ehemaligen Zweigstelle der Raiffeisenbank
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Verwaltungsgebäude öffentlich bekannt gemacht.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.07.2009 außer Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 15.12.2011.