Satzung über die Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Süderholz
Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), §§ 11 Absatz 1, 32 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg - Vorpommern in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, S. 282) sowie der Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren vom 7. September 2000 (GVOBl. M-V S. 516) beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 nachfolgende Satzung: § 1 Entschädigung Wehrführer/StellvertreterAls Abgeltung der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstandenen Aufwendungen erhalten ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Süderholz Entschädigungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 2 Entschädigung Personen mit besonderen AufgabenDarüber hinaus werden an Personen mit besonderen Aufgaben Entschädigungen für die entstandenen Aufwendungen in folgender Höhe gezahlt:
§ 3 In-Kraft-TretenDiese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 15.12.2011 |