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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
„Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz“
Aufgrund der § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert
durch den Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 410, S.
413) und des § 8 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 25. Februar 2008 (GS M-V-Gl.Nr.
2020-2-46) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
16.12.2009 folgende Satzung erlassen:
§
1
Name und Sitz
1. Der
Name des Eigenbetriebes lautet: "Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz".
2. Sitz
des Eigenbetriebes ist 18516 Süderholz, Verwaltungssitz Poggendorf.
§
2
Gegenstand und Zweck
1. Gegenstand
und Zweck des Eigenbetriebes ist die Verwaltung und Betreibung der dem
Eigenbetrieb durch die Gemeinde Süderholz übereigneten Wohngebäude und
Gewerberäume.
2. Gegenstand
und Zweck des Eigenbetriebes ist auch die Bereitstellung von
bedarfsgerechtem Wohnraum und die Reinvestition von Gewinnen.
3. Der Eigenbetrieb ist weiter
zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Hauptzweck
gefördert wird.
§ 3
Dauer und Geschäftsjahr
1. Der
Eigenbetrieb wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und entspricht dem Haushaltsjahr der
Gemeinde Süderholz.
§ 4
Stammkapital
Das Stammkapital wird aus dem durch die
Gemeinde bewerteten und eingebrachten Grundvermögen abzüglich der damit
verbundenen Lasten gebildet und beträgt 1.938.878,38 €.
§
5
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung beschließt über
alle Angelegenheiten, die ihr durch die KV M-V und durch die EigVO
vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; dies sind
insbesondere
a) die
wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes
b) die
Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung
c) die
Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses
oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des
Werkleiters
d) die
Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes
e) die
Rückzahlung von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb
f) die
Gewährung von Krediten der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des
Eigenbetriebes an die Gemeinde
g) Verträge,
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, ab einer Wertgrenze über
50.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen ab einer Wertgrenze über
10.000 € pro Monat
h) die
Überschreitung von Auftragssummen im Einzelfall um mehr als 20 % oder über
10.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben ab einer Wertgrenze über
10.000 € je Einzelfall
i) bei
Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken ab einer Wertgrenze von über
50.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres
zurückgezahlt werden, über 25.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Wirtschaftsplanes über einer Wertgrenze von 500.000 €.
j) Übernahme
von Bürgschaften oder Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte über
einer Wertgrenze von 25.000 €.
§ 6
Werkausschuss
1. Der
Eigenbetrieb hat einen Betriebsausschuss. Dieser führt die Bezeichnung
Werkausschuss.
2. Die
Aufgaben des Werkausschusses nimmt der Hauptausschuss als beschließender
Ausschuss gemäß Hauptsatzung wahr.
3. An
den Beratungen des Werkausschusses nimmt der Betriebsleiter teil, der dem
Werkausschuss geforderte Auskünfte zu erteilen oder zu den
Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen hat.
4. Der
Werkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Aufgaben des Werkausschusses
1. Der
Werkausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der
Entscheidung der Gemeindevertretung vorbehalten sind.
2. Der
Werkausschuss entscheidet über:
a) Verträge,
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, bis zu einer Wertgrenze von
50.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze von
10.000 € pro Monat
b) die
Überschreitung von Auftragssummen im Einzelfall bis zu 20 % jedoch nicht
mehr als 10.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer
Wertgrenze von 10.000 € je Einzelfall
c) die
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von
50.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 25.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Wirtschaftsplanes bis zu einer Wertgrenze von 500.000 €.
d) Die
Übernahme von Bürgschaften oder Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte
bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €.
§ 8
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der
Eigenbetrieb hat einen Betriebsleiter. Dieser führt die Bezeichnung
Werkleiter.
2. Der
Eigenbetrieb wird durch den Werkleiter vertreten.
3. Aus
dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde wird vom Bürgermeister mit
Zustimmung des Werkausschusses und im Benehmen mit dem Werkleiter ein
Stellvertreter bestellt. Dieser vertritt die Werkleitung in ihrem jeweiligen
Arbeitsgebiet, er ist nicht Mitglied der Betriebsleitung.
§
9
Aufgaben der Betriebsleitung
1. Der
Werkleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig und ist für seine
wirtschaftliche Führung verantwortlich. Dem Werkleiter obliegt die
Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; ihm obliegen insbesondere
die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die
die Gemeindevertretung auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den
Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen
von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden
Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich gebundene
Entscheidungen.
Daneben obliegt der Betriebsleitung die innere Organisation des
Eigenbetriebes (§ 3 Abs. 1 S. 5).
2. Die
Betriebsleitung erledigt im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes
in eigener Zuständigkeit:
a) den
Einsatz des Personals
b) die
Anordnung von Instandsetzungsarbeiten
c) die
Vorlage des Zwischenberichts gemäß § 19 EigVO
d) die
Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des
Lageberichts,
e) den
Abschluss von Geschäften der laufenden Verwaltung, mit einem Wertumfang bis
zu 10.000 €, darüber hinaus entscheidet der Werkausschuss
3. Der
Werkleiter hat die Gemeindevertretung, den Werkausschuss sowie den
Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes
rechtzeitig zu unterrichten.
§
10
Verpflichtungserklärungen
Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde
verpflichtet werden soll, bedürfen ab einer Wertgrenze von 5.000 € der
Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder einem seiner Stellvertreter
sowie vom Werkleiter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem
Dienstsiegel zu versehen.
§
11
Schlussbestimmungen
Soweit in der Satzung keine besonderen
Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§
12
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Betriebssatzung des
Eigenbetriebes „Wohnungswirtschaft der Gemeinde Süderholz“ vom 04.09.2003
außer Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am
17.12.2009
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen
Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße
entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
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