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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Süderholz Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29,) geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, berichtigt am 04. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.09.2001 folgende Satzung erlassen: Die vorliegende Fassung berücksichtigt: 1. die am 09.12.1999 beschlossene Fassung 2. die am 27.09.2001 beschlossene 1. Änderungssatzung 3. die am 24.09.2009 beschlossene 2. Änderungssatzung. § 1
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a) für ein einstelliges Erdgrab |
100,00 EUR |
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b) für ein zweistelliges Erdgrab |
200,00 EUR |
Auf Wahlgrabstätten ist die Bestattung von Urnen bis 10 Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes möglich. Die Gebühr für eine solche Bestattung beträgt pro Urne 25,00 EUR.
Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird die für die über die Dauer des Nutzungsrechtes hinausgehenden Jahre eine anteilmäßige Gebühr berechnet. Sie beträgt für jeweils ein Jahr 1/25 der unter Ziffer 1 aufgeführten Gebühren.
(2) Es werden erhoben für den Erwerb von Reihengrabstätten
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a) pro Grabstätte für Verstorbene über 6 Jahre |
100,00 EUR |
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b) pro Grabstätte für Verstorbene bis 6 Jahre |
50,00 EUR |
Auf Reihengrabstätten ist die Bestattung von Urnen bis 10 Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes möglich, die Mindestruhezeit von 10 Jahren ist einzuhalten. Die Gebühr beträgt hierfür pro Urne 25,00 EUR.
(3) Es wird erhoben für
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den Erwerb einer Urnenreihengrabstätte |
75,00 EUR |
(4) Für die Benutzung der Trauerhalle einschl. Beleuchtung und Inventar wird eine Gebühr von 17,50 EUR erhoben.
(5) Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes sowie Betriebskosten für Wasserentnahme und Abfallentsorgung wird eine Gebühr von 17,68 EUR pro Grabstelle und Jahr erhoben. Diese Gebühr kann auf Antrag für die Dauer des Nutzungsrechtes im Voraus entrichtet werden. Etwaige spätere Änderungen in der Höhe der Gebühr sind damit abgegolten.
Es werden erhoben für
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a) das Aufbewahren von Urnen nach Ablauf von 14 Tagen nach jeder angefangenen Woche |
5,00 EUR, |
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b) die Genehmigung zum Aufstellen und Abräumen von Grabmalen |
10,00 EUR, |
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c) Grabstellennachweise und sonstige Anträge in Friedhofsangelegenheiten |
10,00 EUR. |
Art und Umfang der Leistung werden durch die Gemeinde Süderholz in Abstimmung mit den Hinterbliebenen festgesetzt. Sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden Gebühren in Höhe der durch die Gemeinde Süderholz nachgewiesenen Kosten erhoben.
Diese
Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 29.09.2009
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.