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Satzung
über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen
der Ortswehren
der Gemeinde Süderholz
Auf der Grundlage
der § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V
S205), und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April
2005 (GVOBl. M-V S. 146) in Verbindung mit dem § 26 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG)
für Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Mai
2002(GVOBl. M-V S 426) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom 25.03.2010 folgende Satzung erlassen:
Die vorliegende Fassung berücksichtigt:
1. die
am 09.12.1999 beschlossene Fassung
2. die
am 08.11.2001 beschlossene 1. Änderungssatzung
3. die
am 20.03.2002 beschlossene 2. Änderungssatzung
4.
die am 26.09.2002 beschlossene 3. Änderungssatzung
5.
die am 28.05.2009 beschlossene 4. Änderungssatzung
6.
die am 25.03.2010 beschlossene 5. Änderungssatzung.
§ 1
Pflichtaufgaben der Feuerwehr
Die Freiwillige
Feuerwehr der Gemeinde Süderholz mit den Ortsfeuerwehren Griebenow,
Kandelin, Rakow und Süderholz (im Weiteren mit „Feuerwehr“ bezeichnet)
ist verpflichtet:
-
bei Bränden durch Lösch- und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten
und nachbarliche Löschhilfe über das Einsatzgebiet hinaus zu gewähren;
-
bei öffentlichen Notständen, die insbesondere durch
Naturereignisse, Explosionen oder Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe
zu leisten.
§ 2
Gebührenfreie Dienstleistungen
(1)
Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist
vorbehaltlich der Regelung des § 3 gebührenfrei. Dieses gilt auch für
Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen, bei denen sich Menschen in
einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehr im öffentlichen
Interesse liegt. Gleiches gilt nach freiem Ermessen für Tiere.
(2)
Maßnahmen der Brandverhütung sind gebührenfrei, vorbehaltlich der
Regelungen in § 3.
§ 3
Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1)
Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 der Gebührensatzung
etwas anderes bestimmen, sind die Dienstleistungen nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung gebührenpflichtig
(2)
Gebührenpflicht besteht insbesondere für folgende
Dienstleistungen:
-
Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr,
-
Sicherheitswachen und Sicherheitswachdienst
-
Auspumpen von Kellern, Stallanlagen u. ä.,
-
Fällen von Bäumen, soweit die Fällung genehmigt ist und nicht im
öffentlichen Interesse liegt,
-
Beseitigung von Verschmutzungen der Umwelt durch Benzin, Diesel,
Mineralöle, Gifte und/oder sonstige umweltgefährdende Stoffe.
§ 4
Höhe der Gebühr und der Kostenerstattung
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der als Anlage
Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Für nachbarliche Löschhilfe gem. § 2 Abs. 3 des
Brandschutzgesetzes sind die entstehenden Kosten (Betriebsmittel,
Sonderlöschmittel, Verdienstausfall einschließlich Versicherungsanteil
zur Sozialversicherung sowie der Aufwand für Verpflegung und Erfrischung
des Personals) zu erstatten, sofern sie 10,00 EUR übersteigen.
§ 5
Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung
(1)
Gebührenschuldner sind:
-
Der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die
Leistungen der Feuerwehr erbracht werden.
-
In den Fällen des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 der Veranlasser eines
missbräuchlichen Alarms, der Brandstifter oder der Täter, der die
Hilfeleistung verursacht hat.
(2)
Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlichen Hilfeleistungen
sind die anfordernden Gemeinden die Schuldner.
(3)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach
Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr
einzugreifen braucht und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.
§ 6
Berechnung der Gebühren
(1)
Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
-
für die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache
(Gerätehaus) der Verdienstausfall zuzüglich Versicherungsanteil zur
Sozialversicherung,
-
die Zeit der Abwesenheit von Fahrzeugen, Geräten usw. vom
Gerätehaus nach den Stundensätzen,
-
Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei
Einsätzen von über 3 Stunden Dauer,
-
bei außergewöhnlichen Verschmutzungen an Fahrzeugen und Geräten
werden für die erforderlichen Reinigungsarbeiten Gebühren entsprechend
des eingesetzten Personals erhoben.
(2)
Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung
gestellt. Für jede weitere angefangene Stunde wird die Gebühr nach
halben Stunden erhoben. Unter einem Tagessatz versteht man
gebührenpflichtige Dienstleistungen über 5 Stunden Einsatzzeit.
(3)
Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als
5 Stunden eingesetzt, so wird die Zeit darüber hinaus mit einem Faktor
von 0,6 der Gebührensätze berechnet.
§ 7
Fälligkeit der Gebühren und der Kostenerstattung
(1)
Die Gebühren- und die Kostenerstattung sind nach Beendigung des
Einsatzes fällig.
(2)
Die Gebühren- und Kostenerhebung erfolgt mittels
Leistungsbescheid durch die Gemeinde Süderholz. Der Mehrertrag aus
gebührenpflichtigen Hilfeleistungen wird der Feuerwehr zur Verfügung
gestellt.
(3)
Kommt ein Schuldner seiner Pflicht zur Erstattung der Gebühren
und Kosten im festgelegten Zeitraum nicht nach, so kann der Betrag auf
dem Verwaltungsvollstreckungswege beigebracht werden.
(4)
In sozialen Härtefällen und wenn die erbrachte Leistung von
kommunalem Interesse ist, kann von einer Gebühren- und Kostenerstattung
abgesehen werden. Diese Entscheidung treffen der Bürgermeister, der
Gemeindewehrführer und der Ortswehrführer.
§ 8
Haftung für Schäden
(1)
Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige
Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Personen und Eigentum der
Betroffenen verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von
Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
(2)
Alle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden, die
bei Verrichtung durch die Feuerwehr gem. § 3 entstehen oder bei der
Leistung nachbarschaftlicher Löschhilfe bzw. Gewährung nachbarlicher
Hilfeleistung eintreten, werden - soweit sie nicht Folge eines
natürlichen Verschleißes sind - dem Zahlungspflichtigen neben den
Gebühren und der Kostenerstattung durch besonderen Leistungsbescheid
berechnet, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3)
Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die
durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und
Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden
sind.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am
30.03.2010
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens-
und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend
§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur
innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für
die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
§ 10
Gebührentarif
1.
Feuertechnisches Personal
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-
je Person und Stunde |
12,50 EUR |
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-
Sonntagszuschlag |
50 % |
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-
Feiertagszuschlag |
100 % |
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-
Sicherheitswachen und
Sicherheitswachdienst |
nach geleisteten Stunden und eingesetzten Kameraden |
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je Stunde EUR |
Tagessatz bei längerem Gebrauch EUR |
2.
Löschfahrzeuge
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-
TLF 16/25 |
50,00 |
250,00 |
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- LHF
16 |
45,00 |
225,00 |
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-
LF 8 |
40,00 |
200,00 |
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-
TSF - W / KTLF |
35,00 |
175,00 |
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-
ELW 1 |
30,00 |
150,00 |
3.
Wasserfördernde Geräte und Zubehör
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-
Tragkraftspritze einschließlich
saugseitigem Zubehör TS 8/8 |
20,00 |
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-
B-Druckschlauch |
1,00 |
5,00 |
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-
C-Druckschlauch |
1,00 |
5,00 |
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-
Verteiler |
0,50 |
2,50 |
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-
Übergangsstück |
0,50 |
2,50 |
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-
Halte- und Ventilleine |
0,50 |
2,50 |
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-
Standrohr und Schlüssel |
2,50 |
12,50 |
4.
Löschgeräte
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-
Handfeuerlöscher |
5,00 |
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-
Füllung Handfeuerlöscher |
lt. Rechnung |
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-
Kübelspritze |
0,50 |
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-
Schlauchhaspel |
0,50 |
2,50 |
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-
Strahlrohr |
0,50 |
2,50 |
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-
Beleuchtungsaggregat |
2,50 |
12,50 |
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-
Notstromaggregat |
12,50 |
150,00 |
5.
Hilfsgeräte
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-
Motorkettensäge |
10,00 |
50,00 |
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-
Steckleiter (je Teil) |
1,00 |
5,00 |
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-
Schiebleiter |
1,00 |
5,00 |
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-
Krankentrage |
1,00 |
5,00 |
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-
Handsprechfunkgerät |
3,00 |
15,00 |
6.
Missbräuchliche Alarmierung
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Grundbetrag |
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100,00 |
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zusätzlich der Gebühren nach dem vorstehenden Tarif, bei
missbräuchlicher Alarmierung an Sonn- und Feiertagen |
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