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Satzung der Gemeinde Süderholz
über das Anbringen von Hausnummernschildern
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar
1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl.
M-V S. 360), des § 126 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) und des § 51 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV) vom 13.
Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Änderung anderer
Rechtsvorschriften vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 675) wird nach
Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 09.12.99
Beschluss der 1. Änderung durch die Gemeindevertretung vom 31.01.2002
folgende Satzung erlassen
§ 1
Straßenverzeichnisse und Straßennamensschilder
(1)
Für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen (Straßen,
Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen
Straßengruppe angehören) der Gemeinde Süderholz werden Straßenverzeichnisse in
vereinfachter Form geführt (§ 4 Abs. 1 StrWG – MV). Sie sind mit dem Namen
einzutragen, den sie bei In-Kraft-Treten dieser Satzung hatten oder der ihnen
künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird.
(2)
Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkte öffentliche Straßen
(§ 3 Abs.1 Ziffer 4 StrWG – MV) kann auf einen Namen verzichtet werden.
§ 2
Hausnummernschilder
(1)
Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1) ist ein Hausnummernplan in
vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder
unbebauten Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer)
festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf
ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von der
Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die
Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Die neu festgesetzten Hausnummern sind auf
der Grundlage dieser Satzung innerhalb einer Frist von einem Monat nach der
Neufestlegung oder Änderung der Hausnummerierung anzubringen.
(3)
Die Hausnummernschilder müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar
sein (Anbringung neben dem Haupteingang in einer Höhe von ca. 2 m). Bei Gebäuden
mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zugang
straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von der
Straße gut sichtbar und lesbar an der Straße neben dem Grundstückseingang
anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie Häusergruppen und Zeilenbauten
kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- und
Sammelschilder) gefordert werden. Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare
Ziffern zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit
sein.
(4)
Bei Umnummerierung darf die alte Hausnummer während der Übergangszeit von
einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass sie
erkennbar bleibt.
§ 3
Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von
den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 4
Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach
schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens 3
Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25,00 € festgesetzt
werden (§ 88 SOG M-V).
(2)
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten
Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen
anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Süderholz oder durch
einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 89 SOG M-V).
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 01.02.2002.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5
der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines
Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von
Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
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