Satzung der
Gemeinde Süderholz
über die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der
§§ 1 - 3, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V
S. 146), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am
07.05.2008 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten
Hundes im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht
nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund
älter als drei Monate ist.
§ 2
Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner
ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter
eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt
aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für
Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine und
Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund
länger als zwei Monate in Pflege oder Aufbewahrung genommen
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle
in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten
mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
§ 3
Haftung
Ist der
Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der
Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der
Steuerschuld
(1) Die
Steuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 01.01.
des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres in dem Monat, in
dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld
entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
(2) Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
die Hundehaltung endet.
(3) Für
das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur
einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten
Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei dem
selben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(4) Wurde
das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene
anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach
dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die
durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie
werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die
Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den 1. Hund 20,00 EUR
für den 2. Hund 30,00 EUR
für den 3. und jeden weiteren Hund 50,00 EUR.
(2) Hunde,
für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei
der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde,
für die die Steuer nach § 7 ermäßigt werden, gelten als 1.
Hund.
(4) Besteht
die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres,
so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung
wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde.
2. Hunde,
die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser,
schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt
werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde,
die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
benötigt werden.
4. Sanitäts-
oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder
Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
5. Hunde,
die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen
o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
6. Hunde,
die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von
Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
(2) Die
Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6
ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen
Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7
Steuerermäßigung
(1) Die
Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde
zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.
2. Hunde,
die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines
ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder
des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die
Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur
Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die
Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung
nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von
Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl.
M-V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben.
3. Hunde,
die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
4. Hunde,
die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder
von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt
werden.
5. Hunde,
die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung
benötigt werden.
(2) Hunde,
die amtlich als Fundhunde vom Ordnungsamt der Gemeinde
Süderholz registriert sind und von einer Person aufgenommen
werden, sind in den ersten 3 Jahren steuerfrei.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von
Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der
gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin,
zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser
Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt
unberührt.
(2) Die
Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3) Die
Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinander
folgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4) Vor
Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r
Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:
1. Die
Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des
Tierschutzes entsprechenden, Unterkünften untergebracht.
2. Es
werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und
die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen
im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der
Gemeinde schriftlich angezeigt.
4. Im
Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des
Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis
im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).
(5) Wird
ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die
Ermäßigung.
§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen,
die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei
der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag
nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Für
die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die
Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In
den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder
Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die
Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde,
für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für
den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. der
Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen
Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
§ 11
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr
ist das Kalenderjahr. Die Hundesteuer ist vierteljährlich in
Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig und
an die Gemeinde Süderholz zu entrichten.
(2) Beginnt
die Steuerpflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, so ist
die Hundesteuer vom 1. des Monats an zu entrichten, in dem
die Steuerpflicht eintritt.
(3) Endet
die Steuerpflicht während eines Kalendervierteljahres, so
ist die Hundesteuer bis einschließlich des Monats zu
entrichten, in dem die Steuerpflicht endet. Wenn ein
Nachweis über den Wegfall der Steuerpflicht nicht erbracht
werden kann, so gilt als Zeitpunkt der Tag der Abmeldung.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer
im Gebiet der Gemeinde einen über drei Monate alten Hund
hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem
Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das
steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
(2) Endet
die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die
Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so
ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich
mitzuteilen.
(3) Eine
Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn
feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem
die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund
veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach
Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters
anzugeben.
§ 13
Steuermarken
(1) Jeder
Hundehalter erhält nach Anmeldung eines Hundes einen
Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der
Züchtersteuer erhält der Hundehalter für jeden Zuchthund
eine Steuermarke. Im Falle des § 9 erhält der Hundehalter
zwei Steuermarken.
(2) Die
Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten
Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten
Steuermarke versehen sein.
(3) Steuermarken
sind jeweils für fünf Jahre gültig. Nach Ablauf dieses
Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken
übersandt.
(4) Bei
Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben.
(5) Bei
Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter auf Antrag
eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 € ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen
Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist
zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke
wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die
Gemeinde Süderholz zurück zu geben. Es erfolgt keine
Kostenerstattung.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 12. April 2005
und können mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Mit gleichem Datum
tritt die Satzung der Gemeinde Süderholz über die Erhebung
der Hundesteuer vom 10.12.1999, zuletzt geändert am
07.12.2001, außer Kraft.
Poggendorf, 08.05.2008
Bürgermeister
Siegel
Soweit
beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße
entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von
Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
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