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Satzung der Gemeinde Süderholz
über die Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf
die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) und der
§§ 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser
in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) sowie des § 6
des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (AbwAG M-V) vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S.
243), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V
S. 91) in Verbindung mit dem § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.12.1999,
Beschluss der 1. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
06.12.2000,
Beschluss der 2. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
27.06.2002,
Beschluss der 3. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
26.09.2002,
Beschluss der 4. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
28.11.2005,
Beschluss der 5. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
05.07.2006
Beschluss der 6. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
31.01.2008
Beschluss der 7. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
16.12.2010
Beschluss der 8. Änderung durch die Gemeindevertretung vom
14.12.2011
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
1.
Zur Deckung der von der Gemeinde abzuführenden Abwasserabgabe
für Kleineinleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht
Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches
Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund
einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Gemeinde Süderholz eine
Abgabe.
2.
Die Einleitung ist abgabenfrei, wenn
a)
der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den
allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht und die
ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist,
b)
das gesamte Abwasser anderweitig einer öffentlichen
Behandlungsanlage zugeführt wird,
c)
das gesamte Abwasser ordnungsgemäß auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht
wird.
§ 2
Abgabepflichtige
1.
Bei Kleineinleitungen ist abgabepflichtig, wer zum Zeitpunkt
der Entstehung der Abgabepflicht Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
2.
Bei Grundstücken mit Wohnungseigentum werden die einzelnen
Wohnungseigentümer abgabepflichtig.
3.
Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
1.
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
2.
Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines
Kalenderjahres (Veranlagungsjahr), frühestens jedoch mit Beginn des
Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
3.
Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die
Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich angezeigt
wird.
§ 4
Abgabemaßstab und Abgabesatz für Kleineinleitungen
1.
Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30. Juni des
Kalenderjahres auf dem Grundstück mit dem Hauptwohnsitz behördlich
gemeldeten Einwohner berechnet.
2.
Die Abgabe beträgt je Einwohner: 17,90 €/Jahr.
3.
Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Umlegung der
Abgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt für das Jahr
2012 jeweils 10,02 € je Bescheid.
§ 5
Heranziehung und Fälligkeit
1.
Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der
mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann.
2.
Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
§ 6
Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung
und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
1.
Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht
erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. Als
Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des
Kommunalabgabengesetzes vom 01. Juni 1993 angesehen.
2.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €
geahndet werden.
§ 8
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend
anzuwenden, soweit diese Satzung nicht besondere Vorschriften
enthält.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar
2012 in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am
15.12.2011.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen
Verfahrens- und Rechtsvorschriften verstoßen wurde, können diese
Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
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