|
Satzung der Gemeinde Süderholz
zur Erhebung von Kostenbeiträgen zur Beschaffung von
Unterrichtsmaterialien und Gegenständen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993(GVOBl. M-V S. 522),
berichtigt am 04. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916) i. V. m. dem
§ 54 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
15. Mai 1996 (GVOBl M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502) sowie der Grenzbetragsverordnung
vom 11. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 574), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 03. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 399) wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.12.99
Beschluss der 1. Änderung durch die Gemeindevertretung vom 27.09.2000
Beschluss der 2. Änderung durch die Gemeindevertretung vom 27.09.2001
Beschluss der 3. Änderung durch die Gemeindevertretung vom 26.09.2002
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Erhebungstatbestand
Die im § 54 Schulgesetz M-V garantierte
Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf Gegenstände und Materialien,
die im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht
werden oder ihnen verbleiben. Hierfür können Kostenbeträge verlangt
werden.
§ 2
Entstehung der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht mit Beginn des
Schuljahres für das laufende Schuljahr.
§ 3
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten
des Schülers, der am Beginn des Schuljahres gemeldet ist.
§ 4
Höhe der Kostenbeiträge
(1)
Die Kosten des Beitrages werden zu Beginn jedes Schuljahres
kalkuliert. Sie gelten solange fort, bis eine neue Satzung erstellt wird.
Die Kostenbeiträge je Kind betragen für die:
Schulen in Trägerschaft der Gemeinde Süderholz 30,68 €
(2)
Der Schulträger kann entsprechend den in Absatz 1 festgesetzten
Kostenanteil in begründeten Fällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten
abstufen.
§ 5
Fälligkeit
Der Beitrag wird am 01.10. jeden Jahres fällig.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am
04.10.2002.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens-
und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend
§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur
innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für
die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
|