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Satzung über die
Sondernutzung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Süderholz
- Sondernutzungssatzung -
Aufgrund der §§ 22, 23, 24 und 28 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(StrWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1993
(GVOBl. M-V. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) und des § 8
Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206),
§ 1 Abs.4 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S.
410, 427) und des § 5 der Kommunalverfassung (KV - MV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2004 (GVOBl M-V. S.
205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Süderholz in ihrer Sitzung
am 26.03.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1)
Der Gebrauch aller öffentlichen gemeindlichen Straßen
sowie Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Süderholz über den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis
der Gemeinde.
(2)
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind u. a.
Werbeanlagen
Werbeanlagen
im Sinne dieser Satzung sind dabei
a)
Werbeflächen (Plakattafeln),
b)
zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c)
zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit
aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,
d)
Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht,
Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4
qm (Großflächenwerbung),
e)
Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum
über dem Straßenkörper,
f)
sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur
öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.
Die Werbeanlagen dürfen die Verkehrssicherheit nicht
gefährden.
Wahlsichtwerbung
Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten
unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a)
Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine
Werbefläche
(Werbeträger u. ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf
parteieigenen Werbeträgern erfolgen.
b)
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht
werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge
eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen,
sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat.
Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze
zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange
können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
Dies gilt entsprechend für nicht unter das Parteiengesetz
fallende politische Vereinigungen.
§ 2
Erlaubnisfreier Anliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den
Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener
Ortslagen keiner Erlaubnis soweit sie für Zwecke des
Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht
dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in
den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
Hierzu
zählen insbesondere
-
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile
- die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien
sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf
Gehwegen und Parkstreifen sowie einen Tag davor bzw.
danach
-
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen
und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder
in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1)
Keiner Erlaubnis bedürfen weiterhin
a)
je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung
b)
je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und
Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der
Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage
oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden,
c)
das Verteilen von Flugblättern,
Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen
(Tische etc.) zu religiösen, politischen und gemeinnützigen
Zwecken.
(2)
Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können
eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des
Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder
der Barrierefreiheit dies erfordern.
§ 4
Ausübung der Erlaubnis
(1)
Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn
dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse
und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch
die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(2)
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des
Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen
Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn
sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine
vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen
Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§ 5
Erlaubnisantrag
(1)
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag
erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der
beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über
Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der
Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden
Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(2)
Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder
Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße
oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so
muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise
den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße
Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über
das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße
verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in
welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den
Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(3)
Der Antragsteller hat der Gemeinde auf deren
Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu
leisten.
§ 6
Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf
erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder
zum Schutz der Straße erforderlich ist.
(2)
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der
Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik
zu errichten und zu unterhalten.
(3)
Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der
Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages
der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß
hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene
Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den
Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Im Falle des Widerrufs der Erlaubnis wird dem
Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist
gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen
Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung,
Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 7
Gebühren
(1)
Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden
Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs
erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Das Recht der Gemeinde, nach § 22 Abs. 2 StrWG M-V
bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und
Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif
bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für
Sondernutzungen nicht berührt.
(3)
Das Recht, für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben,
bleibt unberührt.
§ 8
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
a)
der Antragsteller,
b)
der Erlaubnisnehmer,
c)
wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt
oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis. Bei unbefugter Sondernutzung
beginnt die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Nutzung.
(2)
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei
wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden
Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen
Rechnungsjahres fällig.
(3)
Die Gebührenpflicht
erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur
schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder
bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der
Beendigung der Sondernutzung.
§ 10
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1)
Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen
Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur
Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die
Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder
teilweise verzichtet werden.
(2)
Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig
aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung
entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden
anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1)
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine
Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung
andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde.
(2)
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in
Kraft.
Ausgefertigt: Poggendorf, 28.08.2009
Bürgermeister
- Siegel -
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen
Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können
Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres
geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und
Bekanntmachungsvorschriften.
Anlage zur Sondernutzungssatzung der
Gemeinde Süderholz
Gebührentarif
Für
folgende Nutzungsarten fallen Gebühren gemäß den folgenden
Regelungen an:
|
Tarifstelle |
Art der
Sondernutzung |
Jährlich in € |
Monatlich in € |
Täglich in € |
|
1. |
Anbieten und
Repräsentieren von
Waren und
Dienstleistungen |
|
|
|
|
1.1 |
Straßenhandel im
Umherfahren pro Fahrzeug sowie Verkaufstände und
Kioske je Stand |
120,00 |
10,00 |
2,50 |
|
1.2 |
Straßenhandel ohne
Verkaufsstand
pro m² |
|
5,00 |
0,50 |
|
1.3 |
Werbefahrzeuge |
|
50,00 |
5,00 |
|
2. |
Volksfeste,
Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
|
|
|
|
|
2.1 |
Verkaufsstände und
-wagen, Losbuden, Schank- und Imbissbetriebe andere
Geschäfte jeglicher Art; sonstige schaustellerische
Darbietungen und Fahrgeschäfte, pro m² |
|
|
0,25 |
|
2.2 |
Abgestellte Pack-
und Wohnwagen, Zugmaschinen und LKW je Fahrzeug |
|
|
1,00 |
|
2.3 |
Zirkus je m² |
|
|
0,05 |
|
3. |
Werbeanlagen,
Hinweisschilder, Fahnen, Werbeaufsteller,
Plakatierung |
|
|
|
|
3.1 |
je Schild/Plakat im
Format
DIN A3
DIN A2
DIN A1
DIN A0 |
|
|
0,20
0,30
0,40
0,50 |
|
3.2 |
Masten für
Werbezwecke je |
|
10,00 |
0,50 |
|
4. |
Bauzäune, Baubuden,
Gerüste und Baumaschinen |
|
gebührenfrei |
gebührenfrei |
|
5. |
Lagerungen von
Gegenständen aller Art
auf Gehwegen,
Parkflächen oder auf Fahrbahnen je m²
(soweit nicht
erlaubnisfrei gem. § 2) |
|
3,00 |
0,20 |
|
6. |
Containeraufstellung
außerhalb von Baustelleneinrichtungen |
|
|
1,00 |
|
7. |
Aufgrabungen von
öffentlichem
Verkehrsraum für
die Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen
auf Geh- und
Parkwegen je lfd.
Meter
auf Fahrbahnen je
lfd. Meter |
|
|
0,50
1,00 |
|
8. |
Durchörterung von
Querleitungen
je lfd. Meter |
|
|
0,25 |
|
9. |
Sonstige
Inanspruchnahme von
öffentlichen
Verkehrsflächen, die
nicht unter 1. –
8. fällt
je angefangenen m²
|
|
|
0,50 |
|