Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Entgelten
für die Nutzung gemeindlicher Sportstätten in der Gemeinde
Süderholz
(Sportstättensatzung)
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der
§§ 1und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April
2005 (GVOBl. M-V S. 146), hat die Gemeindevertretung in
ihrer Sitzung am 21.07.2008 nachfolgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
-
Die gemeindlichen
Sportstätten dienen dem Sportunterricht der in
Trägerschaft der Gemeinde Süderholz befindlichen Schule.
Sie werden darüber hinaus als öffentliche Einrichtungen
für Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt.
Zu den Sportstätten zählen
-
die Sporthalle
der Grundschule Süderholz,
-
die Sporthalle
in Rakow
-
Sportveranstaltungen umfassen den Lehr-, Übungs- und
Spielbetrieb der Süderholzer Sportvereine, Sport
treibenden Initiativen sowie gemeinnützigen
Organisationen.
§ 2 Zuständigkeit
-
Die Sportstätten
werden von der Gemeinde Süderholz, Hauptamt verwaltet
und vergeben.
Wird eine Sportstätte von montags bis freitags jeweils
nach 13.15 Uhr und an den Wochenenden und gesetzlichen
Feiertagen nicht schulisch genutzt, kann sie an die
unter § 3 genannten Nutzungsberechtigten vergeben
werden.
-
Zugewiesene
Belegungszeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
-
Änderungswünsche
bzw. Nichtausnutzung der zugeteilten Belegungszeiten
sind der Gemeinde Süderholz unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§ 3
Nutzungsberechtigte
Als
Nutzungsberechtigte gelten
-
eingetragene
Süderholzer Sportvereine und sonstige gemeinnützige
Sport treibende Organisationen,
-
Sport treibende
Initiativen in der Gemeinde Süderholz.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
-
Die Benutzung der
in § 1 genannten Sportstätten ist bei der Gemeinde
Süderholz zu beantragen.
-
Ein Anspruch auf
Genehmigung der Benutzung besteht nicht.
-
Zwischen dem
Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Süderholz wird ein
Nutzungsvertrag geschlossen.
§ 5
Benutzungsverhältnisse
Die
Sportstätten können sowohl für eine einmalige
Sportveranstaltung als auch für wiederkehrende
Sportveranstaltungen - dauernde Benutzungsverhältnisse -
überlassen werden.
§ 6 Rücktritt bei
einmaligen Nutzungsverhältnissen
-
Von einem
einmaligen Benutzungsverhältnis kann die Gemeinde
Süderholz vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten,
wenn hierzu ein dringendes öffentliches Interesse
besteht.
-
Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht.
-
Der
Nutzungsberechtigte kann von dem Vertrag mindestens eine
Woche vor der Veranstaltung zurücktreten. Die Gemeinde
Süderholz behält sich vor, eventuelle Aufwendungen
geltend zu machen.
-
Der Rücktritt ist
schriftlich zu erklären.
§ 7 Kündigung
dauernder Benutzungsverhältnisse
-
Der Vertrag über
ein dauerndes Nutzungsverhältnis der Sportstätten gilt
jeweils für den Zeitraum eines Schuljahres im Sinne des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der
jeweils geltenden Fassung.
-
Das
Benutzungsverhältnis kann durch den Nutzungsberechtigten
mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Sind der Gemeinde Süderholz zum Zeitpunkt der Kündigung
Aufwendungen entstanden, so sind diese zu erstatten.
-
Die Gemeinde
Süderholz kann das Benutzungsverhältnis jederzeit
kündigen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse
besteht.
-
Das Recht zur
fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Es besteht
insbesondere dann, wenn
-
der
Nutzungsberechtigte die Sportstätte trotz
schriftlicher Abmahnung vertragswidrig nutzt oder
wiederholt in anderer Weise gröblich gegen die
Regelungen dieser Satzung sowie die Hausordnung der
jeweiligen Sportstätte verstößt,
-
die
Sportstätte von dem Nutzungsberechtigten während der
vereinbarten Nutzungszeit ohne Absprache länger als
einen Monat nicht genutzt wurde.
-
Ein
Entschädigungsanspruch seitens des Nutzungsberechtigten
besteht nicht.
§ 8
Vergabekriterien
-
Vor Erstellung
eines Hallenbelegungsplanes nach Maßgabe dieser Satzung
sind von den Nutzungsberechtigten der Gemeinde Süderholz
-
Nachweis
Eintrag Vereinsregister bzw. Gemeinnützigkeit
-
die Zahl der
aktiv Sport ausübenden Mitglieder aufgeschlüsselt
nach den einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen,
-
die Anzahl der
in den einzelnen Abteilungen gemeldeten Mannschaften
mitzuteilen.
Belegungswünsche können nur
berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen
Schuljahresbeginn vorliegen (Ausschlussfrist).
-
Bei der
Sportstättenvergabe werden Zeiteinheiten mit je 60
Minuten zugrunde gelegt.
-
Die Gemeinde
Süderholz kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei
erhöhten Trainingsanforderungen wegen Zugehörigkeit zu
einer höheren Leistungsklasse, im Einzelfall eine
Mehrzuteilung zu Lasten anderer Nutzungsberechtigter
festlegen.
-
Der zuständige
Fachausschuss wird regelmäßig zu Beginn eines jeden
Schuljahres über die aktuelle Auslastung aller
Sportstätten unterrichtet.
§ 9 Allgemeine
Benutzervorschriften
-
Der
Nutzungsberechtigte hat die jeweilige Hausordnung zu
beachten.
-
Das Hausrecht übt
die Gemeinde Süderholz bzw. der zuständige Mitarbeiter
der Sportstätte aus.
-
Vertretern der
Gemeinde Süderholz, den zuständigen Leitern der
Sportstätten oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu
den Sportveranstaltungen zur Feststellung der
ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten.
Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.
-
Jegliche
Sportveranstaltung darf nur in Anwesenheit einer durch
den Nutzungsberechtigten zu benennenden, volljährigen,
verantwortlichen Person stattfinden.
-
Bei der
Übergabe/Übernahme festgestellte Mängel und Schäden sind
der Gemeinde Süderholz unverzüglich anzuzeigen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Sportstätte als
ordnungsgemäß übergeben.
-
Die überlassenen
Einrichtungen, Räume und Plätze dürfen nur zu dem
vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind pfleglich zu
behandeln.
Die zu den Einrichtungen, Räumen und Plätzen gehörenden
Einrichtungsgegenstände, Turngeräte sowie Umkleide- und
Duschräume gelten als mitüberlassen.
-
Die für eine
Sportveranstaltung notwendigen Aufbauarbeiten - Geräte,
Hinweise, Markierungen u.ä. - sind vom
Nutzungsberechtigten durchzuführen.
Jede Veränderung von Anlagen und Einrichtungen sowie
baulicher Art bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde Süderholz.
Der Nutzungsberechtigte hat einen ausreichenden
Ordnungsdienst zu stellen und ist für einen
reibungslosen Ablauf der Sportveranstaltung
verantwortlich.
-
Die Sporthallen
sind nur mit Sportschuhen mit nichtfärbenden Sohlen zu
betreten.
-
In den Sporthallen
sind nur die üblichen Hallensportarten erlaubt.
-
Übungs- und
Turngeräte, die während der Sportveranstaltungszeit aus
ihren Arretierungen/Befestigungen gelöst werden, sind
vor dem Verlassen der Sporthalle wieder gewissenhaft und
ordnungsgemäß aufzustellen bzw. zu befestigen.
-
Das Rauchen ist in
allen Räumen nicht gestattet.
-
Das Mitbringen von
Tieren ist untersagt.
-
Überlassene
Schlüssel dürfen nicht an Dritte oder Unbefugte
weitergegeben werden. Der Verlust von Schlüsseln ist
unverzüglich der Gemeinde Süderholz mitzuteilen.
Die unbefugte Benutzung von Schlüsseln außerhalb von
Belegungszeiten hat den Entzug der Schlüssel und ggf.
die Kündigung des Nutzungsvertrages und den befristeten
Ausschluss von der Vergabe zur Folge.
-
Beim unsachgemäßen
Verlassen der Sportstätten trägt der Nutzungsberechtigte
alle eventuell anfallenden Kosten, insbesondere für den
zusätzlichen Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts.
§ 10 Entgelt
-
Für die Benutzung
der Sportstätten ist das sich aus § 11 ergebende Entgelt
zu entrichten. Die Berechnung des Entgeltes erfolgt nach
Nutzungszeit (Zeiteinheit 60 min). Bei Verkürzung der
Nutzungszeit wird das Entgelt entsprechend anteilig
berechnet.
Der Benutzer erhält eine Rechnung mit Angabe der
Zahlungsfrist.
-
Die Entgelte für
die einmaligen Nutzungen sind sieben Tage vor der
Veranstaltung zu zahlen.
-
Die Entgelte für
die dauernde Benutzung sind vierteljährlich, zum Ende
des Quartals zu entrichten.
§ 11 Höhe des
Entgelts
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Nutzungsberechtigte |
€
je Stunde
je Gruppe |
|
|
eingetragene
Vereine,
gemeinnützige Organisationen
|
Jugendliche bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr (bei Beteiligung von
mind. 4 Erwachsenen ist die Nutzung
entgeltpflichtig) u. behinderte Sportler
|
0 |
|
|
Erwachsene, die
am Spielbetrieb ihrer Sportart teilnehmen |
0 |
|
|
Erwachsene |
5 |
|
Sonstige Nutzer
|
10 |
|
§ 12
Haftungsausschluss
Die
Gemeinde Süderholz übernimmt keine Haftung für Personen- und
Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
Sportstätten entstehen, sofern nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln der Gemeinde ursächlich war. In diesem
Umfang stellt der Nutzungsberechtigte die Gemeinde Süderholz
auch von Ansprüchen Dritter frei. § 836 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt.
§ 13 Haftung des
Benutzers
-
Der
Nutzungsberechtigte haftet der Gemeinde Süderholz
gegenüber für alle durch die Benutzung entstandenen
Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, die
Teilnehmer oder Besucher seiner Veranstaltung
verursachen.
-
Auf Verlangen ist
ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
-
Jeder Schadensfall
ist der Gemeinde Süderholz bzw. deren Beauftragten
unverzüglich anzuzeigen.
-
Schadensersatz ist
in Geld zu leisten.
-
Gegenstände dürfen
vom Benutzer nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde
Süderholz in die Sportstätten eingebracht oder dort
verwahrt werden.
Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten oder
verwahrten Gegenstände ist der Nutzungsberechtigte
selbst verantwortlich.
Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 01.09.2008 in Kraft.
Süderholz,
28.07.2008
Benkert
Bürgermeister
Soweit
beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße
entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von
Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
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