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Satzung
über Stundung, Niederschlagung und Erlass
von Ansprüchen der Gemeinde Süderholz
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und des § 30 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454),
geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 58)
wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.12.1999
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.11.2001
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03.07.2003
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Stundung von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Gemeinde Süderholz können auf Antrag ganz oder
teilweise unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gestundet werden,
wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschiebung des
Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere wenn die Einziehung bei
Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten
würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der
Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im
Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet
werden.
Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist
vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig
wird, wenn die Frist für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten ist.
(2)
Stundungen dürfen längstens auf 5 Jahre befristet werden. Über
Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss.
(3)
Für gestundete Beträge sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, Stundungszinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Der Zinssatz kann je
nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst
die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen
kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage
schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,00 EUR
belaufen würde.
(4)
Ansprüche können gestundet werden:
a)
vom Bürgermeister bis zur Höhe von
1.250 EUR
b)
vom
Hauptausschuss bis zur Höhe von 5.000 EUR
c)
von
der Gemeindevertretung bei Beträgen über 5.000 EUR
§ 2
Niederschlagung von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Gemeinde Süderholz können niedergeschlagen werden,
wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die
Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung an
den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende
Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch
später erneut geltend zu machen. Eine Einziehung ist erneut zu versuchen,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
(2)
Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere
Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
(3)
Ansprüche können niedergeschlagen werden:
a)
vom Bürgermeister bis zur Höhe von
500 EUR
b)
vom
Hauptausschuss bis zur Höhe von 2.500 EUR
c)
von
der Gemeindevertretung bei Beträgen über 2.500 EUR
(4)
Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer
von der Kasse zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu
bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
a)
Name und Wohnung des Schuldners
b)
Höhe
des Anspruchs
c)
Gegenstand (Rechtsgrund)
d)
Zeitpunkt der Fälligkeit
e)
Zeitpunkt der Niederschlagung und Zeitpunkt der Verjährung.
§ 3
Erlass von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Gemeinde Süderholz können ganz oder zum Teil erlassen
werden, wenn ihre Einziehung nach der Lage des einzelnen Falles für den
Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt auch für
die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere
Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist,
dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung
führen würde.
(2)
Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
(3)
Ansprüche können erlassen werden:
a)
vom Bürgermeister bis zur Höhe von
250 EUR
b)
vom
Hauptausschuss bis zur Höhe von 2.500 EUR
c)
von
der Gemeindevertretung bei Beträgen über 2.500 EUR
§ 4
Ansprüche aus Vergleichen
Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten
Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche
Ansprüche der Gemeinde Süderholz im Wege eines Vergleiches.
§ 5
Gültigkeit anderer Vorschriften
(1)
Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung,
Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.
(2)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für
öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde Süderholz soweit für sie
keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 04.07.2003
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens-
und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend §
5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur
innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für
die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
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