Satzung der Gemeinde Süderholz
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen
der Wasser- und Bodenverbände „Trebel“ und „Ryck-Ziese“
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004,S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl.M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.11.2010 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die vorliegende Fassung berücksichtigt:
1. die am 09.12.1999 beschlossene Fassung
2. die am 27.09.2000 beschlossene 1. Änderungssatzung
3. die am 23.05.2001 beschlossene 2. Änderungssatzung
4. die am 30.10.2003 beschlossene 3. Änderungssatzung
5. die am 20.10.2005 beschlossene 4. Änderungssatzung
6. die am 01.11.2007 beschlossene 5. Änderungssatzung
7. die am 05.11.2008 beschlossene 6. Änderungssatzung
8. die am 24.11.2010 beschlossene 7. Änderungssatzung.
(1) Die Gemeinde Süderholz ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Trebel“ und „Ryck- Ziese“, die entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.
(2) Die Gemeinde Süderholz hat den beiden Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und der Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde Süderholz zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.
(1) Die von der Gemeinde Süderholz nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Süderholz. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Süderholz durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch die Abs. 2 bis 4 nach der Größe und Nutzungsart der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Süderholz.
(2)
Die Gebühr beträgt je 0,25 ha = 1 BE (Bemessungseinheit) pro Jahr für
Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes unter Berücksichtigung von Zuschlägen
und Abschlägen (Anlage I und II) bei den einzelnen Nutzungsarten:
“Trebel“
1,89 €
“Ryck-Ziese“
1,92 €
(3) Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 2 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.
(4) Als Zuschlag zur Gebühr nach Abs. 2 und 3 werden je 0,25 ha = 1 BE erhoben:
a) in dem durch den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ festgelegten Vorteilsgebiet des Schöpfwerkes Horst: 1,36 €
b) in dem durch den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ festgelegten Vorteilsgebiet des Schöpfwerkes Jarmshagen: 4,00 €
c) in dem durch den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ festgelegten Vorteilsgebiet des Schöpfwerkes Levenhagen: 1,64 €
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Süderholz die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 3 oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde Süderholz von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Ausgefertigt durch den Bürgermeister am 01.12.2010
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Nutzungsart ALB |
Nutzungsartengruppe |
Kategorie |
Faktor (1,5 = 100%) |
|
010; 110-299; 330-362 |
Gebäude- und Freiflächen |
1 |
2,55 |
|
510-580; |
Verkehrsfläche Straße u. Bahn |
2 |
3,00 |
|
520; 590-594 |
Übrige Wege |
3 |
2,25 |
|
070, 710-730 |
Wald |
4 |
1,20 |
|
740; 950-959 |
Un- u. Brachland; Gehölz |
5 |
0,75 |
|
040; 090; 310-329; |
Übrige Flächen |
6 |
1,50 |
|
080; 810-890 |
Gewässer |
7 |
0,00 |
Nutzungsart ALB |
Nutzungsartengruppe |
Kategorie |
Faktor (2 = 100%) |
|
010; 110-117; 119-299; |
Gebäude- und Freiflächen |
1 |
4 |
|
070; 710-740; 760 |
Waldflächen |
4 |
1 |
|
680; 610-621 |
Landwirtschaftsfläche |
6 |
2 |
|
952; 955-956 |
Strand/Steilküste |
7 |
0 |